EnWG-Novelle 2021

EnWG-Novelle 2021

EnWG-Novelle 2021 150 150 Dorothea Hinck (kbk Rechtsanwälte)

Im Juni dieses Jahres hat der Bundestag die Novellierung des EnWG und die Änderung weiterer Gesetze aus dem Energiebereich beschlossen. Das Gesetzesvorhaben dient nicht nur der Umsetzung der europäischen Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EltRL – RL (EU) 2019/944), sondern soll auch die ersten Weichen im Bereich Wasserstoff stellen.

Nun wurde das Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. Jahrgang 2021 Teil I Nr. 4, S. 3026 ff.).

Die Änderungen bringen für die Energievertriebe Neuerungen bei den Informationspflichten für Letztverbraucher sowie bei der Verbrauchsermittlung und -abrechnung mit sich. Darüber hinaus werden Stromlieferanten, die zum 31.12. eines Jahres mehr als 200 000 Letztverbraucher beliefern, verpflichtet, für Kunden mit intelligenten Messsystemen einen dynamischen Tarif anzubieten.

Der Versorgungssicherheit wird durch eine Neuregelung in § 21 Abs. 2 EnWG in Form einer Investitionsvorgabe ein neues Gewicht verliehen. Danach müssen die notwendigen Investitionen in das Netz so vorgenommen werden, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist. Zudem ist der Bezug von Strom aus Anlagen mit erneuerbarer Energie zur Vermeidung von Netzengpässen auch unter dem neue EnWG weiterhin möglich.

Im Bereich der Entflechtungsvorschriften wird mit dem neuen § 7c EnWG eine Regelung für den Bereich der Elektromobilität eingeführt. Nach dieser Vorschrift dürfen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen weder Eigentümer von Ladepunkten sein noch solche entwickeln, verwalten oder betreiben. Lediglich in den Fällen regionalen Marktversagens kann die Bundesnetzagentur eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Voraussetzung ist allerdings die Durchführung eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahrens durch eine kommunale Gebietskörperschaft.

Mit den Änderungen im Messstellenbetriebsgesetz wird der fortschreitenden Digitalisierung der Messsysteme der Weg bereitet. Auf Grund einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschluss vom 04. März 202121 – B 1162/20) wurde der Roll-out von intelligenten Messsystemen (Smart-Meter-Gateways) zunächst gestoppt. Mit den neuen Regelungen im Messstellenbetriebsgesetzt werden nun die vom Gericht geforderten Voraussetzungen für den Einsatz von intelligenten Messsystemen geschaffen.

Die Regulierung der Wasserstoffnetze erfolgt nicht, wie teilweise empfohlen, im gleichen Rahmen wie die Regulierung der Gasnetze. Hier hat sich der Gesetzgeber für eine Trennung der beiden Bereiche entschieden und in dem neuen § 28 j das EnWG nur begrenzt auf die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Wasserstoffnetzen für anwendbar erklärt.

Die EnWG-Novelle setzt eine große Anzahl an energiepolitischer Bestrebungen um. Es dürfte allerdings der neuen Bundesregierung überlassen sein, der dennoch geäußerten Kritik der Energiebranche mit weiteren Gesetzesvorhaben zu begegnen.

Den genauen Gesetzestext finden Sie hier.