Mit Urteil vom 04.11.2015, Az. VIII ZR 244/14 hat der BGH zum Anlagenbegriff gemäß § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 entschieden. Danach ist der Definition ein weiter Anlagenbegriff zugrunde zu legen.
Bei Solaranlagen sei nicht das einzelne, zum Einbau in ein Solarkraftwerk bestimmte Fotovoltaikmodul als eigene Anlage gemäß § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 anzusehen, sonden erst die Gesamtheit der Module bildet die Anlage “Solarkraftwerk”. Die Clearingstelle EEG ist bislang davon ausgegangen, dass jedes einzelne Fotovoltaikmodul eine Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 darstellt (Empfehlung vom 10.06.2009, Az. 2009/5).
Relevant ist der Anlagenbegriff unter anderem für die Bestimmung des Zeitpunktes der Inbetriebnahme einer Anlage. Aufgrund der Degression der Einspeisevergütung hat dieser für den Anlagenbetreiber unmittelbare finanzielle Auswirkungen.
Ein solcher Sachverhalt lag auch der Entscheidung des BGH zugrunde. Ein Anlagenbetreiber hatte einen Anspuch auf die Einspeisevergütung auf Basis der im Demzember 2011 gültigen Sätze geltend gemacht. Der Netzbetreiber zahlte aber nur eine Vergütung auf Basis der ab Juni 2012 gültigen (geringeren) Sätze. Der Anlagenbetreiber hatte die komplette Anlage erste im Juni 2012 am endgültigen Bestimmungsort aufgebaut und Strom in das Netz eingespeist. Er hatte die einzelnen Anlagenmodule aber zuvor von einnem Dienstleister im Dezember 2011 einzeln mit einer Glühlampe verbinden lassen, so dass diese leuchtete.
Nach der Auslegung des Anlagenbegriffs § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 in der Empfehlung der Clearingstelle EEG hätte der Anlagenbetreiber die Anlage im Dezember 2011 in Betrieb genommen. Die Clearingstelle hat neben der Einordnung jedes einzelnen Photovoltaikmoduls als Anlage gemäß § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 für die Inbertiebnahme gemäß § 3 Nr. 5 EEG 2009 den Anschluss einer Glühbirne, die von dem Modul zum Leuchten gebracht wird, genügen lassen (Hinweis vom 25.06.2001, Az. 2010/1). Der BGH hat ausdrücklich klar gestellt, dass sich ein Anlagenbetreiber vor dem Hintergund der Hinweises und der Empfehlung der Clrearingstelle EEG nicht auf einen vertrausensschutz berufen könne.
Nach dem Urteil des BGH ist bei der Bestimmung, was eine Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 ist, ein weiter Anlagenbegriff zugrunde zu legen. Diese Gesamtanlage “Solarkraftwerk” sei anhand einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des betriebstechnischen Konzepts als Gesamtheit aller funktional zusammengehörenden sowie technisch und baulich notwendigen Einrichtungen zu bestimmen. Da nach dem betriebstechnischen Konzept sämtliche Module zur Stromgewinnung zusammen wirken würden, ist die Gesamtheit der Module relevant. Weiterhin seien auch die Befestigungs- und Monatgeeinrichtungen Bestandteil der Anlage.
Der BGH nimmt in seinem Urteil umfassen Bezug auf die Gesetzgebungsmaterienalien des EEG 2009 und stellt heraus, dass der Gesetzgeber im EEG 2009 gerade nicht den engen Anlagenbegriff des EEG 2004 erneut festschreiben wollte, sondern sich bewusst für einen weiten Anlagenbegriff entschieden hat.
Der Urteil steht auf der Web-Site des BGH zum Download (Direktlink auf das PDF) zu Verfügung.