BGH: Zweirichtungszähler für ein einspeisendes BHKW muss nicht in einem zentralen Zählerschrank untergebracht werden

BGH: Zweirichtungszähler für ein einspeisendes BHKW muss nicht in einem zentralen Zählerschrank untergebracht werden

BGH: Zweirichtungszähler für ein einspeisendes BHKW muss nicht in einem zentralen Zählerschrank untergebracht werden 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob ein Zweirichtungszähler für ein einspeisendes BHKW im Rahmen eines dezentralen Messkonzeptes direkt in einem Blockheizkraftwerk untergebracht werden darf. Bei dem Betreiber des BHKW handelt es sich um ein deutschlandweit agierendes Unternehmen, das gleichzeitig die Rolle des Messstellenbetreibers für die von ihm betriebenen BHKWs übernimmt. Der Netzbetreiber hatte das Messkonzept abgelehnt und die Installation eines Zählers in einem zentralen Zählerschrank gefordert. Hiergegen hatte sich der Betreiber des Blockheizkraftwerks an die Bundesnetzagentur gewandt.

Mit seinem Beschluss vom 14.04.2015, Az. EnVR 45/13, “Zuhause-Kraftwerk” hat der BGH eine Mißbrauchsverfügung der BNetzA gegen den Netzbetreiber bestätigt.

Danach verstößt “ein dezentrales Messkonzept, bei dem der Stromzähler als Zweirichtungszähler unmittelbar in der Erzeugungsanlage eines Blockheizkraftwerks angebracht wird, … nicht gegen die derzeit geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nicht gegen die im August 2011 herausgegebenen Anwendungsregeln VDE-AR-N 4101 und VDE-AR 4105.”

Weiterhin hat der BGH entschieden:

  1. “Das Verlegungsverlangen des Anschlussnehmers nach § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV beinhaltet – bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen – einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Bestimmung des konkreten Anbringungsorts der Mess- und Steuerungseinrichtung. Dem Netzbe-treiber kommt kein “Vorrang” bei der Auswahl zwischen mehreren technisch unbedenklichen Anordnungsmöglichkeiten zu.”
  2. “Eine einwandfreie Messung im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV ist dann gewährleistet, wenn die jeweilige Messanordnung die zu erledigende Messaufgabe in Bezug auf die energiewirtschaftlich erforderlichen Messdaten korrekt erfüllt und hierbei die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorgaben eingehalten werden.”

Die Entscheidung (direktlink auf die Entscheidung) ist auf der Web-Site des BGH im Volltext verfügbar.

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