Pflicht zur Herausgabe kalkulatorischer Netzdaten: Entscheidungsgründe des BGH veröffentlicht

Pflicht zur Herausgabe kalkulatorischer Netzdaten: Entscheidungsgründe des BGH veröffentlicht

Pflicht zur Herausgabe kalkulatorischer Netzdaten: Entscheidungsgründe des BGH veröffentlicht 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

Am 10.06.2015 hat der BGH die Entscheidungsgründe zu seinem Urteil vom 14.04.2015, Az. EnZR 11/14 veröffentlicht. In dem Urteil “Gasnetz Springe” geht es um die Frage, ob der Datenauskunftsanspruch einer Stadt nach § 46 Abs. 2 Satz 4 EnWG auch die kalkulatorischen Restwerte und die kalkulatorischen Nutzungsdauern umfasst. Der BGH hat die Urteile der beiden Vorinstanzen bestätigt und den Bestandsanbeiter zur Herausgabe dieser Daten verpflichtet. Nach dem Urteil sind im konkreten Fall folgende Netzdaten vom Auskunftsanspruch einer Stadt nach § 46 Abs. 2 Satz 4 EnWG umfasst:

  • Die im jeweiligen Zeitpunkt ihrer Errichtung erstmals aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten (historische Anschaffungs- und Herstellungskosten) sowie das Jahr der Aktivierung,
  • die der letzten Bestimmung des Ausgangsniveaus der Beklagten nach § 21a EnWG i.V.m. § 6 Abs. 1 ARegV zugrunde liegenden kalkulatorischen Restwerte nach §§ 6, 32 GasNEV,
  • die der letzten Bestimmung des Ausgangsniveaus der Beklagten nach § 21a EnWG i.V.m. § 6 Abs. 1 ARegV zugrunde liegenden kalkulatorischen Nut-zungsdauern für die laufende Abschreibung nach § 6 GasNEV sowie
  • die kalkulatorischen Restwerte mit Stand zum 31. Dezember 2011.

In seiner Urteilsbegründung betont der BGH, dass der Auskunftsanspruch die Daten umfassen muss, die Bewerber um einen neuen Konzessionsvertrag in die Lage versetzen, den wirtschaftlichen Wert des Energienetzes bestimmen zu können. Den umfassenden Auskunftsanspruch begründet der BGH mit dem Zweck des § 46 EnWG, Wettbewerb um die Netze zu ermöglichen.

Dies sei nur möglich, “wenn allen potentiellen Bietern bekannt ist, in welcher Größenordnung sich die angemessene Vergütung im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG bewegen wird“. Die Bewerber “müssen schon für die Entscheidung über die Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren sowohl die Kosten ihres Angebots als auch die zukünftigen Erträge aus dem Netzbetrieb und damit die wirtschaftlichen Folgen einer Netzübernahme kalkulieren können, weil § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG für den Fall eines Obsiegens die Netzüberlassungs- und Vergütungspflicht unmittelbar an den Zuschlag der Gemeinde für einen Neukonzessionär anschließt. Daher ist für die Teilnahme am Wettbewerb die Kenntnis der im Erfolgsfall entstehenden Folgekosten notwendig, um allen Bewerbern eine vorherige Wirtschaftlichkeitsanalyse zu ermöglichen.

Im Rahmen des Urteils äußert sich der BGH erneut zur Bestimmung der wirtschaftlich angemessenen Vergütung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG. Er wiederholt, dass der Berechnung der Vergütung sowohl der Sachzeitwert als auch der Ertragswert zugrunde gelegt werden kann, es sei denn, der Sachzeitwert übersteigt den Ertragswert des Versorgungsnetzes nicht unerheblich. Dann ist der Ertragswert heran zu ziehen.

Hinsichtlich der Bestimmung des Ertragswertes betont der BGH in dem Urteil vom 14.04.2015, dass dieser maßgeblich von der genehmigten kalkulatorischen Eigenkapitalverzionsung abhänge, die sich aus der Eigenkapitalquote und dem kalkulatorischen Restwert des Anlagevermögens zusammen setze. Der Ertragswert orientiert sich damit maßgeblich am kalkulatorischen Restwert.

Dem Einwand, dass es sich bei den Netzdaten um Geschäftsgeheimnisse handeln kann, begegnet der BGH damit, dass er keine Pflicht einer Gemeinde sieht, die Daten nach § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG der gesamten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Es genügt eine Weitergabe an die am Verfahren beteiligten Bieter.

Die Urteilsbegründung (Link direkt auf das Urteil) ist über die Homepage des BGH verfügbar.

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