Bundestag beschließt Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)

Bundestag beschließt Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)

Bundestag beschließt Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

Am 30.06.2011 hat der Bundestag im Rahmen des Maßnahmenpacketes zur Energiewende auch eine Novellierung des EnWG beschlossen. Diese hat der Bunderat am 08.07.2011 passieren lassent. Die novellierte Fassung des EnWG wird nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Der Bundestag hat den Entwurf des “Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften” (Bt-Drs. 17/6072) vom 06.06.2011 (siehe Beitrag auf diesem Blog) unter Berücksichtigung der Änderungsvorschläge aus der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (Bt-Drs. 17/6365) beschlossen.

Unter anderem wurde der für Verfahren zur Neuvergabe von Wegenutzungsverträgen und Rekommunaliserungsprojekte maßgebliche § 46 EnWG wie folgt geändert (Einfügungen durch die Novellierung sind in Fettschrift hervorgehoben):

§ 46 Wegenutzungsverträge
(1)    Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Abs. 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.

(2)    Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu überlassenübereignen. Das neue Energieversorgungsunternehmen kann statt der Übereignung verlangen, dass ihm der Besitz hieran eingeräumt wird. Der bisherige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Gemeinde spätestens ein Jahr vor Bekanntmachung der Gemeinde nach Absatz 3 diejenigen Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Netzes zur Verfügung zu stellen, die für eine Bewertung des Netzes im Rahmen einer Bewerbung um den Abschluss eines Vertrages nach Satz 1 erforderlich sind. Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Entscheidungen über den Umfang und das Format der zur Verfügung stellenden Daten durch Festlegung gegenüber den Energieversorgungsunternehmen treffen.

(3)    Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende und einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach Absatz 2 Satz 3 von der Gemeinde in geeigneter Form zu veröffentlichenden Daten sowie den Ort der Veröffentlichung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt. Wenn im Gemeindegebiet mehr als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union zu erfolgen. Beabsichtigen Gemeinden eine Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende öffentlich bekannt zu geben. Vertragsabschlüsse mit Unternehmen dürfen frühestens drei Monate nach der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung erfolgen. Bei der Auswahl des Unternehmens ist die Gemeinde den Zielen des § 1 verpflichtet. Sofern sich mehrere Unternehmen bewerben, macht die Gemeinde bei Neuabschluss oder Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt.

(4)    Die Absätze 2 und 3 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechende Anwendung.

(5)    Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.

Die Novellierung des § 46 EnWG betrifft folgende Punkte:

  • Der Gesetzgeber hat nun klar gestellt hat, dass ein Anspruch des neuen Energieversorgungsunternehmens auf Übereignung besteht und den hierzu bestehenden Streit beendet. Alternativ kann das neue Einergieversorgungsunternehmen auch allein die Besitzeinräumung verlangen.
  • Die Gemeinde hat gegen das Alt-EVU einen Apsurch auf Herausgabe von Informationen zur technischen und wirtschaftlichen Situation des Netzes. Die BNetA kann im Einvernehmen mit dem BKartA festlegen, welche Informationen zu übermitteln sind und in welchem Format die Übermittlung zu erfolgen hat.
  • Die Veröffentlichung des Vertragsendes durch die Gemeinde muss nun einen Hinweis darauf enthalten, wo diese Netzdaten veröffentlicht sind. Damit ist die Gemeinde auch zur Veröffentlichung der Daten verpflichtet.
  • Die Gemeinde ist bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des § 1 EnWG verpflichtet.

Die von vielen Seiten geforderte Klarstellung, wie die wirtschaftlich angemessene Vergütung i.S.d. § 46 Abs. 2 EnWG zu bestimmen ist (kalkulatorischer Restwert, Ertragswert, Sachzeitwert) hat der Gesetzgeber hingegen nicht vorgenommen. Diese Frage wird weiterhin Gegenstand gerichtlicher Streitigkeiten sein.

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