Kommentar zu EuGH, Urteil v. 18.11.2010, Az. C-226/09

Kommentar zu EuGH, Urteil v. 18.11.2010, Az. C-226/09

Kommentar zu EuGH, Urteil v. 18.11.2010, Az. C-226/09 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

Nach der Entscheidung des EuGH, Urteil v. 18.11.2010, Az. C-226/09 verstößt ein Auftraggeber nicht gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz, wenn er die Gewichtgung der Zuschlagskriterien nicht an die Bieter übermittelt (Rn. 56 ff.).

Dies gilt auch für Konzessionsvergaben und Wettbewerbsverfahren im Rahmen einer Rekommunalisierung, die nicht dem Kartellvergaberecht unterliegen. Lediglich für Verfahren nach dem Kartellvergaberecht gibt es spezialgesetzliche Regelungen, die eine Mitteilung der Gewichtung der Kriterien an die Bieter vorschreiben.

Allerdings gehen das BKartA und die BNetA in ihrem gemeinsamen Leitfaden zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers vom 15.12.2010 von einem Mitßbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Gemeinde i.S.d. §§ 19, 20 GWB aus, wenn die Auswahlkriterien und deren Gewichtung den Bietern nicht  klar benannt werden.

Dementsprechend verstößt eine Gemeinde nach dem Urteil des EuGH zwar nicht gegen die Grundsätze des AEUV, wenn sie die Gewichtung der Wertungskriterien nicht an die Bieter kommuniziert. Gleichwohl kann sie aber gegen §§ 19, 20 GWB verstoßen. Deshalb sollte eine Übermitllung der Wertungskriterien und deren Gewichtung an die Bieter weiterhin erfolgen.

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