EnWG

Anmerkung zu BGH EnZR 14/08: Erwerbsanspruch der Kommune am Energienetz aus den Endschaftsbestimmungen

Anmerkung zu BGH EnZR 14/08: Erwerbsanspruch der Kommune am Energienetz aus den Endschaftsbestimmungen 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

Der BGH hat in seinem Urteil vom 29.09.2009 klar entschieden, dass ein in den Endschaftsbestimmungen des auslaufenden Konzessionsvertrages geregelter Anspruch auf den Kauf des Energienetzes auch nach der Novellierung des…

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BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Abschöpfung übergangsbedingter Mehrerlöse im Bereich des Stromnetzzugangs nicht zur Entscheidung angenommen

BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Abschöpfung übergangsbedingter Mehrerlöse im Bereich des Stromnetzzugangs nicht zur Entscheidung angenommen 150 150 Dr. Andreas Bock (kbk Rechtsanwälte)

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2009 – 1 BvR 2738/08 –

Die Beschwerdeführerin beantragte im Oktober 2005 die Genehmigung von Netznutzungsentgelten nach § 23a EnWG. Diesem Antrag entsprach die Bundesnetzagentur im Juni 2006 nur teilweise und kürzte die beantragten Netzentgelte um knapp 18 %. Zugleich gab sie der Beschwerdeführerin auf, die in der Zeit vom 1. November 2005 bis zum 30. Juni 2006 erzielten Mehrerlöse für den Netzzugang zu berechnen und kostenmindernd in der nächsten Kalkulationsperiode (ab 1. Januar 2007) zu berücksichtigen (sog. Mehrerlösabschöpfung oder Mehrerlössaldierung). Dabei ging die Bundesnetzagentur von Mehrerlösen im Umfang von 67 Millionen € aus. Nach Ausschöpfung des Verwaltungsrechtsweges erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs und rügte eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Beschwerdeführerin durch die angegriffene Entscheidung nicht in etwaigen Grundrechten verletzt wird. Die Entscheidung trägt dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung und hält auch inhaltlich den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG stand. Darüber hinaus verstößt sie nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

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