Clearingstelle EEG: Empfehlung zur Anwendung des § 61 EEG 2014 (Eigenversorgung)

Clearingstelle EEG: Empfehlung zur Anwendung des § 61 EEG 2014 (Eigenversorgung)

Clearingstelle EEG: Empfehlung zur Anwendung des § 61 EEG 2014 (Eigenversorgung) 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

Die Clearingstelle EEG hat am 02.06.2015 das Empfehlungsverfahren 2014/31 “Einzelfragen zur Anwendung des § 61 EEG 2014 bei Anlagen i.S.d. EEG” abgeschlossen. § 61 EEG 2014 regelt die Möglichkeit der Befreitung von der EEG-Umlage im Falle der Eigenversorgung.

Die Zuständigkeit der Clearingstelle EEG hinsichtlich Auslegungs- und Anwendungsfragen des § 61 EEG 2014 ist auf Anlagen i.S.d. § 5 Nr. 1 EEG 2014 (Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas) beschränkt. Darüber hinaus ist die Bundesnetzagentur (BNetzA) zuständig. Die BNetzA hat einen Leitfaden angekündigt, der sich u.a. mit folgenden Fragen beschäftigen soll:

  • “Eigenversorgung” gemäß § 5 Nr. 12 EEG 2014,
  • “Stromerzeugungsanlage” im Sinne des § 61 EEG 2014,
  • Kriterium des “unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs”,
  • Bestandsanlagenregelung in § 61 Abs. 3 und 4 EEG 2014 sowie
  • Fälle des § 61 Abs. 2 Nr. 1-3 EEG 2014.

Das Empfehlungsverfahren 2014/31 der Cealrungstelle EEG klammert diese Fragen deshalb aus.

Die Empfehlung der Clearingstelle EEG geht unter anderem auf folgende Fragen ein:

  1. Eine Befreiung von der EEG-Umlage wegen vollständiger Selbstversorgung des Eigenversorgers mit Strom aus erneuerbaren Energien nach § 61 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014 ist nicht möglich, wenn der Eigenversorger ergänzend Strom von Dritten bezieht, auch wenn es sich dabei um Strom aus erneuerbaren Energien handelt.
  2. Für die Befreiung nach § 61 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014 empfiehlt die Clearingstelle EEG, auf das jeweilige Kalenderjahr abzustellen. Eine unterjährige Befreiung wäre danach ausgeschlossen.
  3. Hinsichtlich der Kleinanlagenregelung in § 61 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2014 äußert sich die Clearingstelle EEG zu der Frage, wann eine aus mehreren zur Eigenversorgung betriebenen PV-Modulen bestehende Installation die 10 kWp-Schwelle überschreitet.
  4. Weiterhin schließt die Clearingstelle EEG eine anteilige Anwendung der Befreiungsregelung bei Anlagen über 10 kWp, nach der bis zu 10 MWh aus dem Anlagenteil bis 10 kWp umlagebefreit wären, aus.
  5. Die Clearingstelle äußert sich zu der Frage, wann der Eigenverbrauch aus einer PV-Installation mit maximal 10 kWp messtechnisch erfasst werden muss.
  6. Die Anforderung der Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbauch bei der Eigenversorgung (§ 61 Abs. 7 EEG 2014) steht der Einbindung eines Speichers nicht entgegen. Die Clearingstelle EEG qualifiziert das Einspeisen von Strom in den Speicher als Eigenverbrauch, wenn der gespeicherte Strom später im Rahmen des Eigenverbrauchs genutzt wird. Eine Rückspeisung des gespeicherten Stroms in das Netz darf nicht erfolgen.
  7. Die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2014 sind bei der Eigenversorgung aus einer PV-Anlage bis 10 kWp auch bei Einbindung eines Speichers mit einer Leistung bis 10 kW erfüllt. Die PV-Anlage und der Speicher werden nicht nach § 61 Abs. 2 Nr. 4 letzter Halbsatz i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 zusammengefasst.

Im Ergebnis ist die Empfehlung der Clearingstelle zu begrüßen. Der Gesetzgeber hat mit dem EEG 2014 zahlreiche Änderungen an den Regelung zur Befreiung von der EEG-Umlage im Falle der Eigenversorgung vorgenommen. Die Empfehlung der Clearingstelle EEG kann helfen, die daraus entstehenden Auslegungsfragen zu reduzieren. Positiv ist insbesondere, dass die Clearingstelle in ihrem Empfehlungverfahren auch die Einbindung von Speichern in die Eigenversorgung aufgegriffen hat.

Das Empfehlungsverfahren der Clearingstelle EEG hat für Gerichte keinenen bindenen Charakter. Es bleibt somit abzuwarten, ob die Gerichte den Ansichten der Clearingstelle EEG folgen werden.

Informationen zum Empfehlungsverfahren 2014/31 und die Empfehlung können auf der Web-Site der Clearingstelle EEG abgerufen werden.