Mit Beschluss vom 26.01.2012, Az. BK6-11-052 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) erstmal einen Beschluss im Zusammenhang mit der Netzübernahme nach Neuabschluss eines Wegenutzungsvertrages Strom erlassen. Der Beschluss ist gegen die E.ON Mitte AG ergangen.
Mit dem Beschluss verpflichtet die BNetA die E.ON Mitte AG unter anderem:
- Bestimmte Mittelspannungsleitungen nach Wahl des neuen Konzessionsnehmers zu übereignen oder Besitz hieran zu verschaffen.
- Ein Netzentflechtungskonzept zusammen mit dem neuen Konzessionsnehmer zu erarbeiten und dies der BNetzA innerhalb einer bestimmten Frist einschließlich eines Zeitplans für die Umsetzung vorzulegen.
Bemerkenswert an dem Beschluss ist, dass sich die BNetA gemäß § 65 Abs. 2 EnWG in dieser Angelegenheit für zuständig erklärt. Es besteht nach Ansicht der BNetA keine alleinige Zuständigkeit der Zivilgerichte.
Ferner darf die E.ON Mitte AG nach Ansicht der BNetA die Netzübergabe dann nicht verweigern, wenn der neue Konzessionsnehmer eine Zahlung unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Nachprüfung anbietet. Zur Höhe eines solchen Vorbehaltskaufpreises äußert sich die BNetA allerdings nicht.