Die Niedersächsische Landeskartellbehörde berichtet über die geänderte Geschäftspraxis zur Datenherausgabe im Konzessionsvergabeverfahren nach § 46 EnWG bei einem großen regionalem Energieversorger.

Die Niedersächsische Landeskartellbehörde berichtet über die geänderte Geschäftspraxis zur Datenherausgabe im Konzessionsvergabeverfahren nach § 46 EnWG bei einem großen regionalem Energieversorger.

Die Niedersächsische Landeskartellbehörde berichtet über die geänderte Geschäftspraxis zur Datenherausgabe im Konzessionsvergabeverfahren nach § 46 EnWG bei einem großen regionalem Energieversorger. 150 150 Reinhard Kehr-Ritz (kbk Rechtsanwälte)

Die Niedersächsische Landeskartellbehörde berichtet über die geänderte Geschäftspraxis zur Datenherausgabe im Konzessionsvergabeverfahren nach § 46 EnWG bei einem großen regionalem Energieversorger in Niedersachsen.
Im Rahmen der Neuvergabe von Wegenutzungsverträgen ist häufig der Umfang der Daten umstritten, die vom Bestandsanbieter herauszugeben sind. Zu dem Umfang der Daten hatte sowohl die Niedersächsische Landeskartellbehörde im März 2010 mit Hinweisen zur wettbewerblichen Durchführung des Konzessionsvergabeverfahrens nach § 46 EnWG als auch das Bundeskartellamt und die Bundesnetzagentur im gemeinsamen Leitfaden von Dezember 2010 Stellung genommen.
Nunmehr hat sich nach dem Bericht der Niedersächsichen Landeskartellbehörde ein großer regionaler Energieversorger in einem Unternehmensleitfaden verpflichtet, Netzdaten in einem Umfang heraus zu geben, der nach der Bewertung der Niedersächsischen Landeskartellbehörde dem Mindestumfang entspricht, der für die disktiminierungsfreie Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens erforderlich ist.
Ferner hat die Landeskartellbehörde in diesem Zusammenhang festgestellt, dass:

  • die konzessionsgebietsbezogene Extraktion der Netzdaten grundsätzlich nicht unzumutbar ist;
  • mit Hilfe der Daten allen Interessenten die Teilnahme an Konzessionsvergabeverfahren möglich sein muss und
  • im Falle der Schätzung von Altersangaben zu Netzanlagen dies in den Unterlagen kenntlich gemacht werden muss.
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