Mit Urteil vom 11.09.2014 hat das OLG Naumburg (Az. 2 U 122/13 (EnWG)) entschieden, dass vom Netzübertragungsanspruch des Neukonzessionärs nach § 46 Abs. 2 EnWG (2005) auch gemischt genutzte Gasverteilungsanlagen erfasst sind. Dazu gehören nach den Feststellungen des OLG Naumburg u.a. auch Stichleitungen und ein ehemaliges Werksnetz, das der Altkonzessionär zur Versorgung von Letztverbrauchern genutzt hatte. Dem Übertragungsanspruch, der sich ausdrücklich auch auf sog. Hochdruckanlagen bezieht, geht nach den Feststellungen des Gerichts außerdem ein Anspruch auf Informationserteilung voraus, der mit Abschluss des neuen Konzessionsvertrags fällig wird und die kalkulatorischen Restwerte der Gasverteilungsanlagen umfasst.
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OLG Naumburg zum Umfang des Übertragungsanspruchs bei gemischt genutzten Leitungen
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Christian Below (kbk Rechtsanwälte)
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