BGH entscheidet über die Festlegungen der BNetzA zum Qualitätselement in der Anreizregulierung (BK8-11/002) vom 07.06.2011
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Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)
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Der mit der Bestimmung von Qualitätselementen nach §§ 19, 20 ARegV betrauten Regulierungsbehörde steht bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt.
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