Archiv für Oktober 2009
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BGH: Verpflichtung zur Zahlung einer nachvertraglichen Konzessionsabgabe ein Jahr nach beendetem Konzessionsvertrag
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BGH, Urteil v. 03.07.1001, Az. KZR 10/00 – Nachvertragliche Konzessionsabgabe II
Der Anspruch einer Gemeinde auf Zahlung einer nachvertraglichen Konzessionsabgabe ist auf den Zeitraum von einem Jahr nach beendetem Konzessionsvertrag beschränkt. Danach ist vom ehemaligen Konzessionär allenfalls Wertersatz wegen rechtsgrundloser Nutzung (ungerechtfertigte Bereicherung) der Wege- und Straßengrundstücke zu leisten.
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BGH: Verpflichtung zur Zahlung einer nachvertraglichen Konzessionsabgabe
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BGH, Urteil v. 22.03.1994, Az. KZR 22/92 – Nachvertragliche Konzessionsabgabe I
Eine Gemeinde hat Anspruch auf die Zahlung einer nachvertraglichen Konzessionsabgabe aufgrund ergänzender Auslegung eines beendeten Konzessionsvertrages. Der Anspruch ist auf den für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses notwendigen Zeitraums, maximal jedoch ein Jahr nach Vertragsbeeindigung beschränkt.
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BGH: Unwirksamkeit der Endschaftsbestimmung in einem Konzessionsvertrag – Kaufering
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BGH Urteil v. 16.11.1999 – KZR 12/97
Endschaftsbestimmung
1. Eine Endschaftsbestimmung in einem Konzessionsvertrag zwischen einer Gemeinde und einem Energieversorgungsunternehmen, die für die Übertragung des örtlichen Versorgungsnetzes auf die Gemeinde ein Entgelt in Höhe des Sachzeitwertes vorsieht, ist gemäß GWB § 1, GWB § 103a (F: 1980-09-24; juris: WettbewG) unwirksam, wenn der Sachzeitwert den Ertragswert des Netzes nicht unerheblich übersteigt, so daß die Übernahme der Stromversorgung durch einen nach den Maßstäben wirtschaftlicher Vernunft handelnden anderen Versorger ausgeschlossen ist und die Kommune infolge dessen nach Beendigung des Konzessionsvertrages faktisch an den bisherigen Versorger gebunden bleibt.
2. Eine Endschaftsklausel in einem formularmäßigen Konzessionsvertrag zwischen einer Gemeinde und einem Energieversorgungsunternehmen, die für die Übernahme des örtlichen Versorgungsnetzes durch die Gemeinde ein Entgelt vorsieht, dessen Höhe sich nach dem Sachzeitwert als dem Herstellungswert der Versorgungsanlagen zum Übergabezeitpunkt unter Berücksichtigung der bisherigen Nutzungsdauer und des technischen Erhaltungszustandes der Anlagen richtet, unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz.

